Im Landkreis Goslar im Harz gelten während der heißen Monate feste Grenzen für die Gartenbewässerung. Wer Rasen oder andere Grünflächen mit Wasser aus einem privaten Brunnen, einem Bach oder einem anderen Oberflächengewässer versorgt, darf dies zwischen 10 und 18 Uhr nicht tun. Ein pauschales Verbot für Leitungswasser besteht dagegen nicht – und auch für die gesamte Harzregion gibt es keine einheitliche Regel.

Goslar, 29. Juli 2026. Mit der nächsten Hitzephase kehrt eine Frage zurück, die viele Gartenbesitzer beschäftigt: Darf der Rasen noch gesprengt werden? Für den Landkreis Goslar lautet die Antwort: ja, aber nicht jederzeit und nicht mit jeder Wasserquelle.

Nach Angaben des Landkreises Goslar ist die Bewässerung privater und öffentlicher Grünflächen zwischen 10 und 18 Uhr untersagt, wenn dafür Grundwasser aus einem privaten Brunnen oder Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen und anderen Oberflächengewässern verwendet wird. Die Regelung gilt im Kreisgebiet außerhalb der Stadt Goslar jeweils vom 1. Mai bis zum 30. September. Für das Stadtgebiet existiert eine eigene, inhaltlich weitgehend vergleichbare Allgemeinverfügung.

Entscheidend ist damit nicht der Rasensprenger selbst. Ausschlaggebend sind Herkunft des Wassers, Uhrzeit und Zuständigkeit der jeweiligen Behörde.

Das Bewässerungsverbot gilt nicht erst seit der aktuellen Hitzewelle

Die hohen Temperaturen geben der Regelung neue Aktualität, ausgelöst haben sie sie nicht. Der Landkreis Goslar hatte die Allgemeinverfügung bereits 2025 erlassen. Seitdem greift sie in jedem Sommer innerhalb des festgelegten Zeitraums – unabhängig davon, ob gerade eine amtliche Hitzewarnung besteht oder einzelne Tage deutlich kühler ausfallen.

Die Beschränkung ist deshalb nicht als kurzfristige Reaktion auf eine einzelne Wetterlage zu verstehen. Sie soll verhindern, dass in trockenen Monaten zusätzlich große Mengen Grund- und Oberflächenwasser entnommen werden. Besonders in kleineren Bächen können niedrige Wasserstände die Gewässerökologie belasten. Gleichzeitig ist die Bewässerung während der heißen Mittags- und Nachmittagsstunden wenig effizient: Ein beträchtlicher Teil des Wassers verdunstet, bevor er tiefere Bodenschichten erreicht.

Der aktuelle Temperaturanstieg verschärft dieses Problem. Steigt der Wasserbedarf in privaten Gärten, auf Sportflächen und in öffentlichen Anlagen, wächst auch der Druck auf die verfügbaren Ressourcen. Die Behörden setzen deshalb nicht auf ein vollständiges Bewässerungsverbot, sondern auf eine zeitliche Begrenzung während der wärmsten Stunden des Tages.

Wann Rasensprengen im Landkreis Goslar verboten ist

Das Bewässerungsverbot erfasst private und öffentliche Grünflächen. Dazu zählen nicht nur klassische Hausgärten und Rasenflächen, sondern auch Parkanlagen und verschiedene Sportplätze. In der Verfügung des Landkreises werden unter anderem Fußball-, Golf-, Hockey- und Tennisplätze genannt. Auch land- und forstwirtschaftliche Flächen sind einbezogen.

Für private Gartenbesitzer lässt sich die Regel auf drei zentrale Punkte reduzieren:

  • Das Wasser stammt aus einem privaten Brunnen oder einer anderen Grundwasserentnahme.
  • Das Wasser wird aus einem Bach, Fluss, See oder einem anderen Oberflächengewässer entnommen.
  • Die Bewässerung findet zwischen 10 und 18 Uhr statt.

Treffen diese Voraussetzungen zusammen, ist das Rasensprengen nicht erlaubt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn für die Wasserentnahme eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung besteht. Die zeitliche Begrenzung bleibt davon unberührt.

Außerhalb der Sperrzeit ist die Bewässerung durch die Allgemeinverfügung nicht generell ausgeschlossen. Daraus folgt allerdings kein Anspruch auf unbegrenzte Wasserentnahme. Bestehende Genehmigungen, Entnahmemengen und weitere wasserrechtliche Vorgaben gelten weiterhin.

Für die Stadt Goslar gilt eine eigene Verfügung

Die Regelung des Landkreises endet an der Grenze des Goslarer Stadtgebiets. Dort ist die Stadt selbst als untere Wasserbehörde zuständig. Sie hat eine eigene Allgemeinverfügung veröffentlicht, die sich in den wesentlichen Punkten mit der Regelung des Landkreises deckt.

Auch im Stadtgebiet dürfen Gärten, Rasenflächen und andere Grünanlagen zwischen 10 und 18 Uhr nicht mit Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässern bewässert werden. Anders als beim Landkreis ist in der städtischen Verfügung kein jährlich wiederkehrendes Enddatum festgelegt. Sie gilt bis zu einem möglichen Widerruf. Auf der aktuellen Umweltseite der Stadt wird sie weiterhin geführt; eine öffentlich bekannt gemachte Aufhebung war bei der Recherche nicht festzustellen.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Stadt nennt in ihrer Verfügung einen möglichen Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro. Das ist kein pauschaler Betrag für jeden einzelnen Verstoß. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, hängt von den konkreten Umständen ab.

Leitungswasser ist nicht grundsätzlich verboten

Das größte Missverständnis betrifft Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz. Die Allgemeinverfügung des Landkreises stellt ausdrücklich klar, dass Leitungswasser nicht unter das wasserrechtliche Bewässerungsverbot fällt. Auch die Stadt Goslar verbietet seine Verwendung zur Gartenbewässerung nicht grundsätzlich.

Wer seinen Rasen mit Leitungswasser sprengt, verstößt damit nicht automatisch gegen die genannten Verfügungen. Die Behörden raten dennoch zu einem sparsamen Umgang und empfehlen, auf die Bewässerung während der heißen Tagesstunden zu verzichten. Der Grund ist nachvollziehbar: Auch aufbereitetes Trinkwasser ist eine wertvolle Ressource, und bei lang anhaltender Hitze kann der Verbrauch deutlich ansteigen.

Hinzu kommt, dass Wasserversorger eigene Regelungen treffen können. Sollte ein Versorger zusätzliche Einschränkungen anordnen, müssten diese unabhängig von den wasserrechtlichen Verfügungen beachtet werden. Eine gesonderte, aktuell geltende Einschränkung für Leitungswasser im gesamten Landkreis Goslar war im Rahmen der Recherche nicht belegt.

Nach Angaben der Harzwasserwerke ist die öffentliche Trinkwasserversorgung derzeit gesichert. Das widerspricht den Bewässerungsbeschränkungen nicht. Während das Trinkwassernetz stabil versorgt werden kann, sollen die Allgemeinverfügungen vor allem natürliche Gewässer und Grundwasservorkommen vor zusätzlichen Entnahmen schützen.

Was für Regentonne und Zisterne gilt

Gesammeltes Regenwasser wird in den Verfügungen nicht ausdrücklich als verbotene Wasserquelle genannt. Die Regelungen beziehen sich auf Grundwasser und Wasser aus Oberflächengewässern. Wer bereits aufgefangenes Regenwasser aus einer Regentonne oder Zisterne verwendet, fällt nach dem Wortlaut daher nicht unter das beschriebene Entnahmeverbot.

Auch dann bleibt der richtige Zeitpunkt wichtig. In den frühen Morgenstunden oder am Abend kann der Boden das Wasser besser aufnehmen. In der Mittagshitze verdunstet es schneller, besonders auf ausgetrockneten oder stark aufgeheizten Flächen.

Kein einheitliches Bewässerungsverbot für den ganzen Harz

Die verkürzte Aussage, im Harz sei das Rasensprengen verboten, greift zu weit. Der Harz erstreckt sich über Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Zuständig sind jeweils unterschiedliche Landkreise, Städte und Wasserbehörden. Entsprechend können sich die Regeln bei Uhrzeiten, Wasserquellen und Geltungsdauer unterscheiden.

Belastbar belegt sind die beschriebenen Einschränkungen für die Stadt Goslar und den übrigen Landkreis Goslar. Daraus lässt sich kein flächendeckendes Verbot für die gesamte Harzregion ableiten. Im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt gab es 2025 ebenfalls eine befristete Beschränkung. Eine automatische Fortgeltung im Sommer 2026 ist daraus jedoch nicht abzuleiten.

Wer außerhalb des Landkreises Goslar wohnt, sollte deshalb die Bekanntmachungen der örtlich zuständigen Wasserbehörde prüfen. Gerade bei anhaltender Trockenheit können sich Regelungen kurzfristig ändern oder regional voneinander abweichen.

Die Wasserquelle entscheidet im Harz

Die geltenden Regeln im Landkreis Goslar sind enger gefasst, als es der Begriff Rasensprengverbot vermuten lässt. Verboten ist nicht jede Form der Gartenbewässerung. Untersagt ist die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zwischen 10 und 18 Uhr.

Leitungswasser wird von den recherchierten Allgemeinverfügungen nicht grundsätzlich erfasst, gesammeltes Regenwasser ebenfalls nicht ausdrücklich. Für Gartenbesitzer im Harz bleibt damit eine klare Orientierung: Vor dem Bewässern sollte nicht nur der Blick auf das Thermometer fallen, sondern vor allem auf die Uhr, die Herkunft des Wassers und die Regeln der zuständigen Behörde.