Wegen anhaltenden Niedrigwassers gelten im Landkreis Harz seit dem 11. August strengere Regeln für die Wasserentnahme. Wasser aus Flüssen und Bächen darf mit technischen Hilfsmitteln grundsätzlich nicht mehr entnommen werden, zugleich wird die Nutzung von Grundwasser für die Bewässerung zeitweise eingeschränkt. Die Verfügung gilt bis zum 30. September – sieht aber mehrere klar definierte Ausnahmen vor.
Halberstadt, 12. August 2026. Die niedrigen Wasserstände in Flüssen, Bächen und im Grundwasser haben im Landkreis Harz unmittelbare Folgen. Nach Angaben des Landkreises Harz liegen seit Wochen zahlreiche Messwerte unter dem für Niedrigwasser relevanten Vergleichswert. Die Kreisverwaltung hat deshalb die Wasserentnahme beschränkt.
Die Regelung betrifft vor allem zwei Bereiche: die Entnahme von Oberflächenwasser sowie die Nutzung von Grundwasser zur Beregnung. Ein pauschales Verbot jeglicher Wassernutzung im Landkreis ist damit allerdings nicht verbunden. Entscheidend ist, woher das Wasser stammt, wie es entnommen wird und wofür es verwendet werden soll.
Niedrigwasser im Landkreis Harz: 16 von 20 Pegeln unter dem MNQ
Die Grundlage für die Entscheidung liefern die Messdaten der Gewässer im Kreisgebiet. Nach Angaben des Landkreises waren zum Stand vom 4. August 16 von 20 beobachteten Pegeln unter den sogenannten Mittleren Niedrigwasserabfluss, kurz MNQ, gefallen. Bereits seit Juni seien an Pegeln von Gewässern erster und zweiter Ordnung zeitweise Unterschreitungen dieses Wertes festgestellt worden.
Nur einige Messstellen im Oberharz sowie ein Pegel unterhalb der Talsperren Zillierbach lagen demnach noch knapp oberhalb des MNQ. Besonders angespannt ist die Situation nach Darstellung der Kreisverwaltung infolge der geringen Niederschläge im ersten Halbjahr 2026. Das Harzvorland war davon besonders betroffen.
Auch beim Grundwasser zeigt sich kein günstigeres Bild. Sämtliche Grundwasserpegel im Landkreis lagen laut Kreisverwaltung unter den mehrjährigen Mittelwerten des jeweiligen Monats. Eine kurzfristige Trendumkehr erwartet die Behörde derzeit nicht.
Damit geht es bei den Einschränkungen nicht allein um sichtbare niedrige Pegel in Bächen und Flüssen. Die Maßnahme soll auch verhindern, dass bereits geschwächte Gewässersysteme durch zusätzliche Entnahmen weiter belastet werden.
Das Wichtigste in Kürze
Im Landkreis Harz gelten wegen anhaltenden Niedrigwassers seit dem 11. August Einschränkungen für die Entnahme von Oberflächenwasser und die Nutzung von Grundwasser zur Beregnung. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2026 und enthält mehrere Ausnahmen.
- Was gilt konkret?
- Seit dem 11. August ist die Entnahme von Oberflächenwasser mit technischen Hilfsmitteln im Landkreis Harz grundsätzlich untersagt.
- Was ist bestätigt?
- Nach Angaben des Landkreises waren zum Stand vom 4. August 16 von 20 beobachteten Pegeln unter den sogenannten Mittleren Niedrigwasserabfluss, kurz MNQ, gefallen.
- Was gilt konkret?
- Zwischen 10 und 18 Uhr darf Grundwasser dafür nicht eingesetzt werden.
- Was bedeutet das?
- Im Einzelfall kann dafür ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Was bei der Wasserentnahme jetzt verboten ist
Seit dem 11. August ist die Entnahme von Oberflächenwasser mit technischen Hilfsmitteln im Landkreis Harz grundsätzlich untersagt. Betroffen sind damit insbesondere Entnahmen, bei denen Wasser beispielsweise mit Pumpen aus oberirdischen Gewässern gefördert wird.
Der entscheidende Punkt: Das Verbot richtet sich nicht gegen jede Form des Zugriffs auf Oberflächenwasser. Die Allgemeinverfügung enthält mehrere Ausnahmen.
Diese Ausnahmen gelten beim Oberflächenwasser
- Das Schöpfen mit Handgefäßen bleibt erlaubt.
- Entnahmen zur Trinkwasserversorgung sind ausgenommen.
- Wasser darf weiter entnommen werden, wenn es unmittelbar wieder in das Gewässer zurückgeleitet wird, etwa bei bestimmten Kühl- oder Betriebsprozessen.
- Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse können weiter gelten, sofern sie besondere Vorgaben zum Mindestwasserabfluss in Fließgewässern oder zu Mindestwasserständen in Seen enthalten.
Damit ist die häufig verkürzte Formulierung eines vollständigen „Wasserentnahmeverbots“ nur teilweise zutreffend. Tatsächlich unterscheidet der Landkreis zwischen Entnahmeart, Verwendungszweck und bestehenden wasserrechtlichen Genehmigungen.
Grundwasser darf nicht den ganzen Tag zur Bewässerung genutzt werden
Für Grundwasser gilt eine andere Regelung. Die Entnahme wird nicht generell untersagt. Eingeschränkt ist vielmehr die Verwendung zur Beregnung öffentlicher und privater Grünflächen.
Zwischen 10 und 18 Uhr darf Grundwasser dafür nicht eingesetzt werden. Damit betrifft die Beschränkung beispielsweise Bewässerungsvorgänge auf Grünflächen in genau diesem täglichen Zeitfenster. Außerhalb dieser Zeiten greift dieses konkrete Beregnungsverbot nicht.
Auch hier hat der Landkreis Ausnahmen festgelegt. Andere Nutzungen des Grundwassers, die nicht der Beregnung dienen, bleiben grundsätzlich zugelassen.
Landwirtschaft und Gartenbau teilweise ausgenommen
Bei der Bewässerung gelten zudem besondere Ausnahmen für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen. Gewerbliche Gartenbauflächen dürfen weiterhin bewässert werden. Gleiches gilt für die Bewässerung in Gewächshäusern.
Auch landwirtschaftliche Beregnung bleibt möglich, sofern dafür eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis besteht. Die Verfügung zieht damit eine Grenze zwischen allgemeiner Bewässerung von Grünflächen und Nutzungen, für die besondere rechtliche Voraussetzungen oder betriebliche Ausnahmen gelten.
Warum der Landkreis Harz die Entnahme begrenzt
Hinter der Verfügung steht vor allem der Schutz der Gewässer selbst. Anhaltendes Niedrigwasser kann die Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere in und an Flüssen und Bächen erheblich verschlechtern. Sinkt die Wasserführung weiter, steigt die Belastung der betroffenen Ökosysteme.
Nach Angaben des Landkreises droht bei fortgesetzter zusätzlicher Entnahme eine Überbeanspruchung der Fließgewässer. Organismen und Pflanzen könnten durch die dauerhaft niedrigen Wasserstände nachhaltig gestört werden.
Die Beschränkung der Wasserentnahme setzt deshalb an einem Punkt an, den die Verwaltung unmittelbar beeinflussen kann: zusätzliche Entnahmen während einer ohnehin angespannten hydrologischen Lage. Die natürlichen Zuflüsse und Niederschläge lassen sich kurzfristig nicht steuern, die Nutzung vorhandener Wasservorräte dagegen schon.
Wie lange die Wasserentnahme im Harz eingeschränkt bleibt
Die aktuellen Regeln gelten bis zum 30. September 2026. Damit erfasst die Verfügung den verbleibenden Spätsommer und den Beginn des Herbstes.
Für Betroffene bedeutet das: Wer Oberflächenwasser oder Grundwasser nutzen möchte, muss bis dahin genauer prüfen, welche Form der Entnahme erlaubt ist. Gerade bei privaten Brunnen, Pumpen an Fließgewässern oder der Bewässerung größerer Grünflächen kommt es auf die Details der Verfügung an.
Die Einschränkungen gelten im gesamten Landkreis Harz. Damit betrifft die Regelung nicht nur einzelne besonders trockene Orte oder Gewässerabschnitte, sondern das gesamte Kreisgebiet.
Verstöße können teuer werden
Die Einhaltung der Regelungen soll nach Angaben des Landkreises von der zuständigen Behörde überwacht werden. Wer gegen eine entsprechende Anordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Im Einzelfall kann dafür ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Die Höhe bedeutet allerdings nicht, dass jeder Verstoß automatisch mit diesem Betrag geahndet wird. Es handelt sich um den möglichen gesetzlichen Rahmen für entsprechende Ordnungswidrigkeiten.
Für Grundstückseigentümer, Gartenbesitzer, Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe ist deshalb entscheidend, die unterschiedlichen Regelungen nicht miteinander zu vermischen. Die Entnahme aus einem Bach mit einer Pumpe fällt unter andere Vorgaben als die Nutzung eines Brunnens. Ebenso gelten für bestimmte gewerbliche oder genehmigte Nutzungen Ausnahmen.
Die Wasserlage bleibt der entscheidende Faktor
Die Einschränkung der Wasserentnahme im Landkreis Harz ist eine unmittelbare Reaktion auf messbar niedrige Pegelstände. 16 von 20 kontrollierten Pegeln lagen Anfang August unterhalb des Mittleren Niedrigwasserabflusses, zugleich blieben auch die Grundwasserstände hinter den langjährigen Vergleichswerten zurück.
Bis Ende September gelten deshalb klare Grenzen für die Entnahme aus Oberflächengewässern und für die Bewässerung mit Grundwasser. Das ist weniger pauschal, als der Begriff „Wasserentnahmeverbot“ vermuten lässt – im Alltag aber durchaus relevant. Wer Wasser aus Bächen, Flüssen oder Brunnen nutzt, muss derzeit genauer darauf achten, wann, wie und zu welchem Zweck die Entnahme erfolgt.


















