Prozess in Braunschweig
Kindesmissbrauch: Ex-FDP-Abgeordneter nach Prozess mit Goslarer Lehrerin verurteilt

Prozess in Braunschweig

Ein ehemaliger FDP-Bundestagsabgeordneter und eine Lehrerin mussten sich vor dem Landgericht Braunschweig wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verantworten. Hartmut Ebbing bestritt den zentralen Vorwurf, während die Mitangeklagte eigene Taten einräumte und den früheren Politiker belastete. Wenige Tage nach Prozessbeginn verurteilte das Gericht beide – beim aktuellen Rechtskraftstatus bleibt nach den vorliegenden Informationen jedoch eine entscheidende Frage offen.
Braunschweig, 3. Oktober 2026. Als der Prozess gegen Hartmut Ebbing und eine Lehrerin aus Goslar am 10. März begann, standen zunächst zwei gegensätzliche Aussagen im Mittelpunkt. Der frühere FDP-Bundestagsabgeordnete bestritt den sexuellen Missbrauch des damals siebenjährigen Sohnes der Frau. Die Mitangeklagte dagegen gestand eigene sexuelle Handlungen an ihrem Kind und belastete Ebbing.
Acht Tage später fällte das Landgericht Braunschweig sein Urteil. Ebbing wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Lehrerin verhängte die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung.
Das Gericht sah damit den zentralen Missbrauchsvorwurf als erwiesen an. Allerdings war das Urteil nach den unmittelbar anschließend veröffentlichten Berichten zunächst nicht rechtskräftig. Ob und wie ein mögliches Rechtsmittelverfahren inzwischen abgeschlossen wurde, lässt sich anhand der für diesen Artikel vorliegenden belastbaren Informationen nicht abschließend feststellen.
Der Fall reicht in das Jahr 2021 zurück. Nach Angaben des NDR hatten sich Hartmut Ebbing und die spätere Mitangeklagte über eine Datingplattform kennengelernt und eine Beziehung begonnen. Im Zentrum des Braunschweiger Strafverfahrens standen sexuelle Handlungen an einem damals siebenjährigen Sohn der Frau.
Ebbing wies den gegen ihn erhobenen Vorwurf vor Gericht zurück. Eine einschlägige Kommunikation in Chats stellte er nach den Prozessberichten nicht grundsätzlich in Abrede. Seine Position war jedoch, dass es sich dabei um Fantasien gehandelt habe, die nicht umgesetzt worden seien. Den Jungen habe er nicht entsprechend berührt.
Die Aussage der Mitangeklagten zeichnete ein anderes Bild. Die Lehrerin räumte sexuelle Handlungen an ihrem damals siebenjährigen Sohn ein. Zudem gestand sie, ihre beiden damals sieben und neun Jahre alten Söhne in sexuellen Posen fotografiert und entsprechende Aufnahmen an Ebbing geschickt zu haben.
Damit ging ihre Einlassung deutlich über ein Eingeständnis eigener Handlungen hinaus.
Die Frau erhob vor Gericht konkrete Vorwürfe gegen Ebbing. Sie gab an, beobachtet zu haben, wie der ehemalige Bundestagsabgeordnete ihren Sohn während eines Besuchs sexuell berührt habe. Ebbing widersprach dieser Darstellung.
Für den Prozess entstand damit eine klare Konfliktlinie. Auf der einen Seite stand der frühere Politiker, der den sexuellen Missbrauch bestritt. Auf der anderen Seite eine Mitangeklagte, die eigene Taten eingeräumt hatte und ihn zugleich belastete.
Eine Lehrerin aus Goslar im Harz gestand vor dem Landgericht Braunschweig sexuelle Handlungen an ihrem Sohn und belastete den früheren FDP-Bundestagsabgeordneten Hartmut Ebbing. Das Gericht verurteilte Ebbing zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die Frau zu einer Bewährungsstrafe.
Die Strafkammer folgte Ebbings Darstellung im Ergebnis nicht. Am 18. März sprach das Landgericht Braunschweig das Urteil und verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Seine Verteidigung hatte einen Freispruch verlangt.
Auch beim Strafmaß ging das Gericht geringfügig über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus. Diese hatte für Ebbing zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe beantragt. Für die Lehrerin hatte die Anklagebehörde eine einjährige Bewährungsstrafe gefordert; das Gericht setzte ihre Strafe auf ein Jahr und sechs Monate fest und setzte sie ebenfalls zur Bewährung aus.
Mit dem Urteil änderte sich die journalistische Einordnung des Falls. Was zu Prozessbeginn noch als strafrechtlicher Vorwurf und Gegenstand gegensätzlicher Aussagen behandelt werden musste, mündete in einen erstinstanzlichen Schuldspruch.
Wie der Deutschlandfunk nach der Urteilsverkündung berichtete, sah das Landgericht als erwiesen an, dass Ebbing und die Frau im Jahr 2021 sexuelle Handlungen an dem damals siebenjährigen Jungen vorgenommen hatten.
Dabei ist eine präzise Trennung der verschiedenen Tatkomplexe notwendig. Der gerichtlich behandelte sexuelle Missbrauch des Kindes und die Aufnahmen der beiden Söhne sind nicht pauschal gleichzusetzen. Die Frau hatte neben den sexuellen Handlungen an ihrem siebenjährigen Sohn eingeräumt, beide Kinder in sexuellen Posen fotografiert und Aufnahmen weitergegeben zu haben.
Eine verkürzte Darstellung, wonach beide Angeklagten mehrere Kinder sexuell missbraucht hätten, würde diesen Unterschied verwischen. Belegt ist der Schuldspruch des Landgerichts im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen an dem damals siebenjährigen Sohn. Daneben standen weitere Vorwürfe und das von der Frau eingeräumte Anfertigen entsprechender Aufnahmen ihrer Kinder.
Der Fall erhielt zusätzliche öffentliche Aufmerksamkeit durch Ebbings politische Vergangenheit. Er gehörte von 2017 bis 2021 für die FDP dem Deutschen Bundestag an.
Das Braunschweiger Verfahren war zudem nicht das erste Strafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit sexualisierten Darstellungen von Kindern. Bereits 2025 hatte das Amtsgericht Tiergarten Ebbing wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Dieses frühere Urteil war rechtskräftig.
Der nun vor dem Landgericht Braunschweig verhandelte sexuelle Missbrauch eines Kindes bildete einen eigenständigen Tatkomplex. Beide Verfahren dürfen deshalb nicht miteinander vermischt werden. Das frühere Urteil betraf Besitz und Verbreitung entsprechender Inhalte; in Braunschweig ging es um den Vorwurf einer sexuellen Handlung an einem Kind und die damit verbundenen weiteren Tatkomplexe.
Die Mitangeklagte war nach den Berichten über das Strafverfahren vom Schuldienst suspendiert. Neben dem Strafprozess standen ein Disziplinarverfahren und Fragen zum Sorgerecht im Raum.
Über den abschließenden Stand dieser Verfahren liegen in der für diesen Artikel verwendeten Recherche keine hinreichend gesicherten aktuellen Angaben vor. Entsprechend lässt sich weder ihr Ausgang noch eine mögliche weitere dienstrechtliche Konsequenz belastbar darstellen.
Gesichert ist dagegen das Urteil des Landgerichts: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Ihre geständige Einlassung hatte bereits zu Beginn des Prozesses einen wesentlichen Unterschied zu Ebbings Verteidigungsstrategie markiert.
Diese Frage ist für den aktuellen Stand des Falls entscheidend. Die unmittelbar nach dem Urteil erschienenen Berichte bezeichneten die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig ausdrücklich als noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil bestand die Möglichkeit eines Rechtsmittels.
Aus den für diesen Artikel ausgewerteten belastbaren Informationen geht nicht zweifelsfrei hervor, ob anschließend Revision eingelegt wurde und ob inzwischen eine Entscheidung darüber vorliegt. Eine rechtskräftige Haftstrafe gegen Ebbing kann deshalb auf dieser Grundlage nicht behauptet werden.
Die Unterscheidung ist mehr als eine juristische Formalität. Sicher festgestellt werden kann, dass das Landgericht Braunschweig Ebbing erstinstanzlich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ausgesprochen hat. Ebenso belegt ist die Bewährungsstrafe gegen die mitangeklagte Lehrerin.
Ob diese Entscheidungen inzwischen rechtskräftig geworden sind, bleibt nach dem derzeit dokumentierten Informationsstand offen.
Der Prozessverlauf lässt sich auf zwei zentrale Zeitpunkte verdichten. Am 10. März trafen vor dem Landgericht Braunschweig gegensätzliche Darstellungen aufeinander: Ebbing bestritt den sexuellen Missbrauch, die Lehrerin gestand eigene Handlungen und belastete ihn. Am 18. März entschied die Strafkammer.
Das Gericht sah den sexuellen Missbrauch des damals siebenjährigen Jungen als erwiesen an und verurteilte den ehemaligen Bundestagsabgeordneten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die mitangeklagte Lehrerin erhielt eine Bewährungsstrafe.
Damit steht heute nicht mehr allein die Frage im Mittelpunkt, was die beiden Angeklagten vor Gericht ausgesagt haben. Es liegt ein erstinstanzlicher Schuldspruch des Landgerichts Braunschweig vor. Offen bleibt auf Basis der derzeit belastbar dokumentierten Informationen allein ein für die weitere rechtliche Einordnung wesentlicher Punkt: ob dieses Urteil inzwischen Rechtskraft erlangt hat.
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