
Wer im Harz unterwegs ist, kennt die Situation: Eine schmale, asphaltierte Straße führt hinauf zum Gipfel – beliebt bei Wanderern und Spaziergängern, aber ebenso bei sportlich ambitionierten Radfahrern. Gerade auf den letzten Metern zum Ziel kommt es oft zu Spannungen, wenn Tempo auf Erholung trifft. Doch was ist erlaubt – und was gebietet die Rücksicht? Wir klären die Rechtslage für beide Seiten.
1. Die Ausgangslage: Öffentliche Forststraßen und asphaltierte Waldwege
Viele der asphaltierten Wege im Harz – etwa zum Brocken oder anderen Aussichtspunkten – sind keine klassischen Straßen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern Forst- oder Wirtschaftswege. Dennoch gelten auch hier bestimmte Regeln – je nachdem, ob der Weg öffentlich zugänglich ist und welche Schilder aufgestellt sind.
2. Was gilt für Radfahrer?
✅ Radfahren auf asphaltierten Wegen ist grundsätzlich erlaubt
Laut den jeweiligen Landeswaldgesetzen (z. B. § 23 NWaldLG in Niedersachsen oder § 7 LWaldG in Sachsen-Anhalt) ist das Radfahren auf befestigten Wegen im Wald ausdrücklich erlaubt – dazu zählen auch asphaltierte Straßen. Für das letzte Stück zum Gipfel bedeutet das: Wer mit dem Fahrrad hinauffährt, verstößt nicht automatisch gegen Vorschriften.
❗ Aber: Rücksichtspflicht ist oberstes Gebot
Gemäß § 1 StVO gilt die Grundregel des Straßenverkehrs:
„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder mehr als notwendig behindert wird.“
Das bedeutet:
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Radfahrer müssen ihr Tempo den Verhältnissen anpassen.
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Wenn viele Fußgänger unterwegs sind, gilt: langsam fahren, ggf. klingeln, auf Sichtweite abbremsen.
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Überholen nur mit ausreichend Abstand – idealerweise mindestens 1,5 Meter.
❌ Was Radfahrer nicht dürfen:
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Mit hoher Geschwindigkeit an Gruppen von Wanderern vorbeiziehen.
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Fußgänger durch abruptes Klingeln, zu dichtes Vorbeifahren oder „Wegdiskussionen“ bedrängen.
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Wege benutzen, die durch Schilder (z. B. „Fußweg“, „Durchfahrt verboten“) nicht für Fahrräder freigegebensind.
3. Was gilt für Fußgänger?
✅ Fußgänger dürfen überall dort gehen, wo kein Verbotsschild steht
Fußgänger haben ein generelles Betretungsrecht im Wald (§ 59 Bundesnaturschutzgesetz, Landeswaldgesetze). Das umfasst auch asphaltierte Wirtschafts- und Forstwege – auch wenn diese von Radfahrern oder Fahrzeugen mitgenutzt werden.
❗ Auch Fußgänger haben Rücksichtspflichten
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Fußgänger sollten nicht nebeneinander in breiter Formation laufen, wenn Radfahrer kommen.
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Wer Kopfhörer trägt oder abgelenkt ist, sollte sich dennoch seiner Umgebung bewusst sein.
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Hunde sollten an der Leine geführt werden, um gefährliche Situationen zu vermeiden.
4. Gemeinsame Nutzung – was sagt das Gesetz konkret?
Wenn ein Weg nicht eindeutig als Rad- oder Fußweg beschildert ist, handelt es sich rechtlich um einen sogenannten gemeinsamen Weg.
In diesem Fall gilt:
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Es besteht kein Vorrangrecht für eine Gruppe.
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Beide Seiten müssen sich so verhalten, dass ein möglichst störungsfreies Miteinander möglich ist.
Besonders relevant ist hier die Kommentierung zu § 1 StVO, wo klar formuliert ist:
„Radfahrer müssen die Geschwindigkeit so anpassen, dass sie jederzeit bremsbereit sind und auf unvorhersehbare Bewegungen von Fußgängern reagieren können.“
5. Konflikte vermeiden – Tipps aus der Praxis
| Situation | Verhalten Radfahrer | Verhalten Fußgänger |
|---|---|---|
| Enge Kurve | Tempo drosseln, evtl. klingeln | Rechts halten, Umgebung im Blick |
| Entgegenkommender Verkehr | rechts fahren, Abstand halten | schmal bleiben, ggf. ausweichen |
| Familien mit Kindern | langsam fahren, bremsbereit sein | Kinder im Blick behalten |
| Hund ohne Leine | sehr vorsichtig fahren, Abstand halten | Hund nah bei sich führen |
6. Bußgelder bei Fehlverhalten
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Radfahrer, die andere gefährden oder auf gesperrten Wegen fahren, riskieren ein Bußgeld bis zu 100 €.
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Bei einem Unfall können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen (z. B. nach § 823 BGB).
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Wer mit dem Fahrrad auf einem nicht freigegebenen Weg im Nationalpark Harz fährt, kann zusätzlich wegen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens belangt werden.
Die Rechtslage

1. Allgemeine Regelungen aus der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
§ 1 StVO – Grundregeln
„Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
➡ Bedeutung: Sowohl Radfahrer als auch Fußgänger haben gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
§ 2 StVO – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
„Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen; […] Wer mit dem Fahrrad fährt, muss Radwege benutzen, wenn diese benutzungspflichtig sind.“
➡ Auf Straßen und Wegen mit ausgeschilderten Radwegen müssen Radfahrer diese nutzen. Gibt es keinen, dürfen sie auf der Fahrbahn oder auf freigegebenen Wegen fahren.
§ 25 StVO – Fußgänger
„Fußgänger müssen Gehwege benutzen. […] Sie dürfen Fahrbahnen nur benutzen, wenn kein Gehweg vorhanden ist.“
➡ Fußgänger haben auf Gehwegen und Wanderwegen grundsätzlich Vorrang, außer der Weg ist explizit auch für Radfahrer freigegeben.
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 StVO – Verkehrszeichen
Verkehrszeichen wie „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ (Zeichen 240) oder „Getrennter Geh- und Radweg“ (Zeichen 241) regeln die gemeinsame Nutzung oder Trennung.
➡ Bei Zeichen 240 (gemeinsamer Weg): Gegenseitige Rücksichtnahme ist verpflichtend. Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen.
2. Radfahren im Wald – Regelungen nach Landeswaldgesetz (z. B. für Niedersachsen und Sachsen-Anhalt)
Da der Harz sich über mehrere Bundesländer erstreckt (u. a. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), gelten auch Landeswaldgesetze, etwa:
§ 23 Niedersächsisches Waldgesetz (NWaldLG)
„Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist jedermann gestattet (Betretungsrecht). […] Auch das Radfahren auf festen Wegen ist erlaubt.“
➡ Radfahren im Wald ist erlaubt, aber nur auf festen Wegen (also keine schmalen Pfade oder Trampelpfade!).
➡ Rücksichtnahme auf Fußgänger ist auch hier gesetzlich vorgeschrieben.
§ 7 LWaldG Sachsen-Anhalt
„Das Betreten des Waldes und das Radfahren auf Wegen zum Zwecke der Erholung ist jedermann gestattet. […] Die Benutzung hat auf eigene Gefahr und mit Rücksicht auf andere zu erfolgen.“
➡ Hier wird die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sogar explizit formuliert.
3. Mountainbiken auf Wanderwegen
In vielen Regionen des Harzes kommt es speziell bei Mountainbike-Touren zu Problemen. Hier gelten folgende Regeln:
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Mountainbiking auf schmalen Wanderwegen ist nicht generell verboten, solange der Weg nicht gesperrt ist.
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Es besteht aber kein generelles Wegerecht auf allen Pfaden.
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Viele Kommunen und Nationalparks (z. B. Nationalpark Harz) erlassen eigene Sperrungen oder Freigaben.
➡ Beispiel Nationalpark Harz:
Radfahren ist nur auf dafür freigegebenen Wegen erlaubt (siehe Parkordnung).
Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeld geahndet werden.
4. Zivilrechtliche Aspekte bei Unfällen
§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
➡ Bei einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger kann ein Radfahrer haftbar gemacht werden, wenn er sich nicht rücksichtsvoll verhalten oder die Geschwindigkeit nicht angepasst hat.
Fazit – Was gilt im Harz konkret?
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Radfahrer dürfen auf Waldwegen fahren, aber nur auf befestigten Wegen (Landeswaldgesetz).
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Fußgänger haben Vorrang auf Waldwegen ohne explizite Radfreigabe.
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Auf gemeinsamen Wegen (§ 41 StVO) ist gegenseitige Rücksichtnahme Pflicht.
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In Nationalparkzonen oder Schutzgebieten gelten besondere Regeln, die oft strengere Einschränkungen vorsehen.
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Bei einem Unfall haftet in der Regel derjenige, der sich nicht an die Verkehrs- und Rücksichtnahmeregelngehalten hat.







