Winterreifen und Verkehrssicherheit
Winterreifenpflicht 2026: Diese Regeln gelten jetzt für Autofahrer im Harz

Winterreifen und Verkehrssicherheit

Mit dem Beginn der kalten Jahreszeit rückt die Winterreifenpflicht für Autofahrer im Harz wieder in den Mittelpunkt. Eine gesetzliche Frist für den Reifenwechsel gibt es in Deutschland nicht – bei Schnee, Eis und Glätte gelten jedoch verbindliche Vorschriften. Der ADAC erläutert, welche Bereifung erlaubt ist, wann Bußgelder drohen und weshalb selbst vermeintlich wintertaugliche Reifen zum Problem werden können.
Goslar, 31. Oktober 2026. Die Temperaturen sinken, die Tage werden kürzer, und in vielen Garagen stellt sich dieselbe Frage: Müssen die Winterreifen jetzt schon aufgezogen werden? Gerade im Harz, wo sich die Straßenverhältnisse zwischen tieferen Lagen und den Höhenzügen deutlich unterscheiden können, ist die Entscheidung mehr als eine Frage des richtigen Zeitpunkts.
Die Rechtslage ist eindeutig, wird allerdings häufig missverstanden. In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Nicht das Datum entscheidet darüber, ob ein Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet sein muss, sondern der Zustand der Fahrbahn. Darauf weist auch der ADAC in seinen aktuellen Informationen zur Winterbereifung hin.
Die bekannte Faustregel „von Oktober bis Ostern“ ist lediglich eine Orientierungshilfe. Sie steht in keinem Gesetz. Wer Ende Oktober oder im November bei trockener Fahrbahn mit Sommerreifen fährt, handelt deshalb nicht automatisch ordnungswidrig. Ändern sich die Straßenverhältnisse, kann aus einer freiwilligen Vorsichtsmaßnahme allerdings eine gesetzliche Verpflichtung werden.
Grundlage der Winterreifenpflicht ist Paragraf 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung. Die Vorschrift knüpft die Bereifung an konkrete Wetter- und Straßenverhältnisse. Sobald eine der dort genannten Bedingungen vorliegt, dürfen betroffene Kraftfahrzeuge nur mit entsprechend geeigneten Reifen gefahren werden.
Das Gesetz unterscheidet fünf Situationen:
Eine bestimmte Außentemperatur schreibt der Gesetzgeber dagegen nicht vor. Auch die häufig genannte Sieben-Grad-Grenze ist keine rechtliche Vorgabe. Sie kann bei der Entscheidung über einen Reifenwechsel helfen, begründet für sich genommen aber keine Pflicht.
Für Autofahrer im Landkreis Goslar hat diese Unterscheidung praktische Bedeutung. Wer aus dem Stadtgebiet in höher gelegene Bereiche des Harzes fährt, kann unterwegs auf andere Straßenverhältnisse treffen. Eine bei Fahrtbeginn trockene Fahrbahn bedeutet nicht zwangsläufig, dass die gesamte Strecke frei von winterlicher Glätte bleibt.
Die Winterreifenpflicht gilt daher unabhängig davon, ob der Kalender noch Herbst oder bereits Winter anzeigt. Maßgeblich ist stets die tatsächliche Situation auf der Straße.
Beim Reifenwechsel kommt es längst nicht mehr allein darauf an, ob ein Reifen als Winter- oder Ganzjahresreifen verkauft wurde. Entscheidend ist seine Kennzeichnung. Seit dem 1. Oktober 2024 gelten verschärfte Anforderungen: Reifen, die ausschließlich das Kürzel M+S tragen, reichen bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr aus.
Die frühere Übergangsregelung für ältere M+S-Reifen ist ausgelaufen. Für die gesetzlich vorgeschriebene Winterbereifung wird nun das sogenannte Alpine-Symbol benötigt. Es zeigt einen stilisierten Berg mit drei Gipfeln und einer Schneeflocke.
Die Buchstaben M+S stehen für die englischen Begriffe „Mud and Snow“, also Matsch und Schnee. Über Jahrzehnte kennzeichneten Hersteller damit Reifen, die für entsprechende Einsatzbedingungen vorgesehen waren. Die Aufschrift allein erfüllt inzwischen jedoch nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen.
In Deutschland gilt auch 2026 eine situative Winterreifenpflicht ohne feste Kalenderfrist. Für Autofahrer in Goslar und im Harz sind die tatsächlichen Straßenverhältnisse, das Alpine-Symbol und die gesetzlichen Anforderungen an die Bereifung entscheidend.
Das bedeutet nicht, dass sämtliche älteren M+S-Reifen grundsätzlich verboten wären. Bei Straßenverhältnissen, die keine geeignete Winterbereifung erfordern, können sie weiterhin zulässig sein, sofern die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Sobald Schnee oder Glätte die situative Winterreifenpflicht auslösen, genügt die M+S-Aufschrift ohne Alpine-Symbol allerdings nicht mehr. Autofahrer sollten deshalb die Reifenflanken kontrollieren, statt sich ausschließlich auf die Bezeichnung beim Kauf zu verlassen.
Auch Ganzjahresreifen dürfen im Winter verwendet werden. Voraussetzung ist, dass sie das vorgeschriebene Alpine-Symbol tragen und für das jeweilige Fahrzeug geeignet sind. Eine grundsätzliche Verpflichtung, zwischen Sommer- und Winterreifen zu wechseln, besteht somit nicht.
Allerdings sagt die gesetzliche Zulassung allein wenig darüber aus, wie gut ein Reifen unter anspruchsvollen Bedingungen tatsächlich funktioniert. Unterschiede zwischen einzelnen Modellen können sich etwa beim Bremsverhalten, bei der Haftung auf Schnee und bei der Fahrstabilität bemerkbar machen.
Für Menschen, die regelmäßig im Harz unterwegs sind, lohnt deshalb eine sorgfältige Auswahl. Wer häufig auf winterlichen Straßen fährt, sollte nicht allein die Kennzeichnung berücksichtigen, sondern auch die tatsächlichen Eigenschaften seiner Bereifung.
Wer die Winterreifenpflicht missachtet, riskiert nicht nur Schwierigkeiten bei winterlichen Fahrbedingungen. Auch der Bußgeldkatalog sieht Sanktionen vor. Bereits das Fahren mit ungeeigneten Reifen bei entsprechenden Straßenverhältnissen kostet mindestens 60 Euro und führt zu einem Punkt im Fahreignungsregister.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Ungeeignete Reifen bei winterlicher Glätte | 60 Euro | 1 |
| Zusätzliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 80 Euro | 1 |
| Fahrzeughalter lässt unzulässige Fahrt zu | 75 Euro | 1 |
Kommt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzu oder ereignet sich ein Unfall, können die Sanktionen höher ausfallen. Auch Fahrzeughalter müssen darauf achten, dass ein von ihnen eingesetztes Fahrzeug den Vorschriften entspricht.
Entscheidend bleibt der konkrete Verstoß. Sommerreifen im November sind nicht grundsätzlich verboten. Wer damit jedoch bei Schneeglätte unterwegs ist, kann gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach den tatsächlichen Bedingungen zum Zeitpunkt der Fahrt.
Besonders teuer kann eine ungeeignete Bereifung werden, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt. Nach Angaben des ADAC können sich bei grob fahrlässigem Verhalten Auswirkungen auf Leistungen der Kaskoversicherung ergeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Kürzung möglich. Auch bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall kann die Bereifung berücksichtigt werden, sofern sie für den Unfallhergang von Bedeutung war.
Ein vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes tritt dadurch allerdings nicht automatisch ein. Ob und in welchem Umfang versicherungsrechtliche Konsequenzen entstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Selbst ein Reifen mit Alpine-Symbol bietet nicht unbegrenzt zuverlässige Fahreigenschaften. Mit zunehmendem Verschleiß nimmt die Profiltiefe ab, und auch die verwendete Gummimischung verändert sich im Laufe der Jahre.
Gesetzlich vorgeschrieben sind bei Pkw-Reifen mindestens 1,6 Millimeter Restprofil. Der ADAC empfiehlt für Winterreifen dagegen eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern. Zwischen beiden Werten liegt ein erheblicher Unterschied, der insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen sicherheitsrelevant sein kann.
Ein Reifen kann somit die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, obwohl seine Eigenschaften auf Schnee oder Schneematsch bereits deutlich eingeschränkt sind.
Neben der Profiltiefe spielt das Alter eine Rolle. Der ADAC empfiehlt, Winterreifen spätestens nach sechs Jahren zu ersetzen. Hintergrund sind Veränderungen der Gummimischung, die sich auf die Fahreigenschaften auswirken können.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, Pkw-Winterreifen nach sechs Jahren auszutauschen, besteht nicht. Die Empfehlung dient der Verkehrssicherheit und geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus.
Vor Beginn der kalten Jahreszeit sollten Autofahrer deshalb nicht nur das Alpine-Symbol überprüfen. Auch Restprofil, Reifenalter und mögliche Beschädigungen gehören zu einer sorgfältigen Kontrolle. Bei Zweifeln kann eine Fachwerkstatt den Zustand beurteilen.
Eine eigene Winterreifenpflicht für Goslar oder andere Orte im Harz gibt es nicht. Die bundesweiten Vorschriften gelten überall gleichermaßen. Ihre praktische Bedeutung hängt jedoch davon ab, unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug tatsächlich unterwegs ist.
Gerade bei Fahrten zwischen unterschiedlichen Höhenlagen sollten Autofahrer die mögliche Entwicklung der Straßenverhältnisse berücksichtigen. Während eine Strecke im Tal noch problemlos befahrbar sein kann, können in höher gelegenen Bereichen bereits winterliche Bedingungen auftreten.
Wer auf sein Fahrzeug angewiesen ist und regelmäßig solche Strecken zurücklegt, sollte den Reifenwechsel deshalb rechtzeitig einplanen. Das gilt unabhängig davon, ob am eigenen Wohnort bereits Schnee gefallen ist.
Die Entscheidung für geeignete Winterreifen ist damit nicht allein eine Reaktion auf eine gesetzliche Verpflichtung. Sie kann auch verhindern, dass eine geplante Fahrt bei plötzlich auftretender Glätte mit der vorhandenen Bereifung nicht mehr zulässig ist.
Die Winterreifenpflicht lässt sich auf einen einfachen Grundsatz reduzieren: Nicht die Jahreszeit entscheidet, sondern die Fahrbahn. Wer bei winterlicher Glätte unterwegs ist, benötigt Reifen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wer dagegen bei trockenen, nicht winterlichen Straßenverhältnissen fährt, unterliegt keiner pauschalen Pflicht zum Einsatz von Winterreifen.
Für Autofahrer in Goslar und im Harz bleibt dennoch ein rechtzeitiger Wechsel sinnvoll, wenn regelmäßig Fahrten unter winterlichen Bedingungen zu erwarten sind. Das Alpine-Symbol, ausreichendes Profil und der Zustand der Reifen sind dabei wichtiger als eine starre Datumsregel.
Die Frage, ob Winterreifen ab November vorgeschrieben sind, führt deshalb am eigentlichen Problem vorbei. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug für die Straßenverhältnisse ausgerüstet ist, auf die es während der Fahrt trifft. Genau daran bemisst sich die gesetzliche Pflicht – und nicht am nächsten Monatswechsel.
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