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Reitverein Gardelegen in der Krise: Insolvenz, Vorwürfe und eine ungewisse Zukunft

Gardelegen – Der traditionsreiche Reitverein in der Altmark steht vor einem dramatischen Wendepunkt: Finanzielle Schieflage, vereinsinterne Spannungen und schwere Vorwürfe erschüttern nicht nur die Mitglieder, sondern auch die Öffentlichkeit. Die Zukunft des Vereins steht auf der Kippe – mit rechtlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Implikationen.

Ein Reitverein in Sachsen-Anhalt sorgt derzeit für Diskussionen: Mitgliederversammlungen sollen über Jahre hinweg ausgeblieben sein, wodurch wichtige Beschlüsse nicht gefasst und notwendige Wahlen offenbar verhindert wurden. Immer mehr Mitglieder stellen nun kritische Fragen zur Führung und Finanzlage des Vereins. Es geht um deutliche bauliche Mängel, unbezahlte Rechnungen – und sogar um verschwundene Pferde, deren Verbleib bislang ungeklärt ist. Die Stadtverwaltung hat bereits reagiert, erste rechtliche Schritte eingeleitet und Mahnungen versendet. Ein hinzugezogener Anwalt rät dringend zur Prüfung eines Insolvenzantrags, um eine mögliche persönliche Haftung der Verantwortlichen abzuwenden. Die genauen Hintergründe und der gesamte Verlauf der Ereignisse ist hier in der Volksstimme nachzulesen.

➡️ Zum Artikel: „Insolvenzantrag und Klage? Was ein Anwalt sagt“

➡️ Zum Artikel: „Mitglieder erheben schwere Vorwürfe gegen Vereinsvorsitzenden“

Der Fall ist brisant – doch er wirft vor allem eine übergeordnete Frage auf: Was passiert eigentlich rechtlich, wenn ein Verein in finanzielle Not gerät? Und was müssen Vorstände wissen, um Haftungsrisiken zu vermeiden?


Grundlage: Was ist ein eingetragener Verein?

Ein „eingetragener Verein“ (e. V.) ist eine juristische Person des Privatrechts, die durch Eintragung ins Vereinsregister entsteht (§21 BGB). Er ist rechtlich selbstständig – das bedeutet, dass nicht die Mitglieder, sondern der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten ist.

Ein Vorstand vertritt den Verein nach außen, haftet aber unter bestimmten Bedingungen auch persönlich – insbesondere, wenn es um Finanzen geht.

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Wann ist ein Verein insolvenzpflichtig?

Auch ein e. V. kann zahlungsunfähig oder überschuldet sein. In diesem Fall greift §42 Absatz 2 BGB, der besagt:

„Wird der Verein zahlungsunfähig oder ist er überschuldet, so haben die Mitglieder des Vorstands die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.“

Damit gilt für Vorstände ähnliches wie für Geschäftsführer von Unternehmen: Sie müssen innerhalb von **drei Wochen** nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen – sonst drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

Begriffsklärung:

  • Zahlungsunfähigkeit: Wenn der Verein seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
  • Überschuldung: Wenn die Schulden des Vereins das Vermögen übersteigen und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Welche Konsequenzen hat ein verspäteter Insolvenzantrag?

Wird der Antrag verspätet oder gar nicht gestellt, kann das schwerwiegende Folgen für den Vorstand haben:

  • Persönliche Haftung mit dem Privatvermögen für entstandene Schäden
  • Strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung (§15a InsO i.V.m. §42 BGB)
  • Haftung gegenüber Gläubigern und Mitgliedern

Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand bereits zurückgetreten ist – denn das Haftungsrisiko kann rückwirkend greifen, sofern Pflichtverletzungen in der Amtszeit begangen wurden.

Wie läuft eine Vereinsinsolvenz ab?

Im Gegensatz zu Unternehmen ist das Ziel einer Vereinsinsolvenz oft nicht die Sanierung, sondern die geordnete Abwicklung. Dennoch sind verschiedene Wege möglich:

1. Regelinsolvenzverfahren

Der Verein wird unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters abgewickelt. Das Vereinsvermögen wird verwertet, Gläubiger werden befriedigt.

2. Insolvenzplanverfahren

Ein seltener, aber möglicher Weg: Der Verein wird durch einen Plan saniert und kann weiter bestehen – z. B. durch Reduktion von Verbindlichkeiten oder Umstrukturierung.

3. Auflösung des Vereins

Nach Abwicklung wird der Verein aus dem Register gelöscht. Verbleibendes Vermögen wird gemäß Satzung oder §45 BGB verwendet.

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Was sollten Vereinsvorstände tun?

Vorstände tragen eine enorme Verantwortung – auch ohne Gehalt oder formale Ausbildung. Wer sich absichern möchte, sollte folgende Punkte beachten:

Checkliste für verantwortungsbewusste Vereinsführung:

  1. Regelmäßige Prüfung der Finanzlage durch Kassenbericht oder externe Prüfung
  2. Rechtzeitige Einberufung von Mitgliederversammlungen (mind. jährlich)
  3. Transparente Kommunikation gegenüber Mitgliedern und Behörden
  4. Haftpflichtversicherung für Vorstandsmitglieder prüfen
  5. Im Krisenfall frühzeitig juristischen Rat einholen

Gibt es prominente Beispiele?

Ja – Fälle wie der des OSC Rheinhausen oder zahlreicher kleiner Sportvereine zeigen, wie schnell ehrenamtlich geführte Organisationen in Schieflage geraten können. Ursachen sind häufig Missmanagement, veraltete Strukturen, überforderte Vorstände oder ausbleibende Fördergelder.

Doch selbst in solchen Situationen gibt es Wege zurück – sei es durch Neuaufstellung, Verschlankung oder einen kompletten Neuanfang mit neuen Akteuren.

Fazit: Verantwortung mit Tragweite

Die ehrenamtliche Arbeit in Vereinen ist ein Rückgrat der deutschen Zivilgesellschaft – doch sie erfordert Sachkenntnis, Verantwortungsbewusstsein und manchmal auch Mut, unbequeme Entscheidungen zu treffen. Der Fall Gardelegen zeigt exemplarisch, wie schnell ein Verein in eine rechtlich heikle Lage geraten kann.

Deshalb gilt: Wer sich im Vorstand engagiert, sollte sich nicht nur den Vereinszielen verpflichtet fühlen – sondern auch den gesetzlichen Pflichten, die mit dem Amt einhergehen.

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Über den Autor

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Ich bin im Herzen des Harzes aufgewachsen; Diese mystische und sagenumwobene Region inspirierte mich schon früh. Heute schreibe ich aus Leidenschaft, wobei ich die Geschichten und Legenden meiner Heimat in meinen Werken aufleben lasse. Der Harz ist nicht nur meine Heimat, sondern auch meine Muse.