Bund und Länder
Artikel 37 im Fokus: Wann der Bund in Sachsen-Anhalt eingreifen könnte

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Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt rückt eine Verfassungsnorm in den Fokus, die in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie angewandt wurde: der Bundeszwang nach Artikel 37 des Grundgesetzes. Staatsrechtler Heiko Meiertöns hält einen solchen Schritt unter bestimmten Voraussetzungen für denkbar. Entscheidend ist jedoch eine Einschränkung, die in der zugespitzten Debatte leicht verloren geht: Ein Wahlsieg oder eine Regierungsbeteiligung der AfD allein reicht dafür nicht aus.
Magdeburg, 20. September 2026. Es ist eine der schärfsten Vorkehrungen, die das Grundgesetz für einen Konflikt zwischen Bund und Ländern bereithält – und zugleich eine, die bislang ausschließlich auf dem Papier existiert. Artikel 37 erlaubt es dem Bund, gegen ein Land vorzugehen, wenn dieses seine bundesrechtlichen Pflichten nicht erfüllt. In der politischen Debatte über die AfD in Sachsen-Anhalt gewinnt diese Vorschrift nun an Bedeutung.
Der Staats- und Verfassungsrechtler Heiko Meiertöns von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung hält einen Bundeszwang in einem solchen Konfliktfall nicht für ausgeschlossen. Gegenüber dem Evangelischen Pressedienst sagte er, er halte es „nicht für abwegig“, dass es tatsächlich dazu kommen könnte.
Der Zusammenhang dieser Aussage ist entscheidend. Meiertöns beschreibt keinen Automatismus nach einem Wahlerfolg der AfD und auch kein Instrument, mit dem der Bund gegen eine politisch unerwünschte Landesregierung vorgehen könnte. Voraussetzung wäre vielmehr, dass Sachsen-Anhalt unter einer künftigen Landesregierung konkrete Pflichten verletzt, die sich aus dem Grundgesetz oder anderen Bundesgesetzen ergeben.
Der Bundeszwang gehört zu den außergewöhnlichsten Instrumenten des deutschen Verfassungsrechts. Artikel 37 des Grundgesetzes greift erst dann, wenn ein Bundesland die ihm auferlegten Bundespflichten nicht erfüllt. Die Bundesregierung könnte in einem solchen Fall Maßnahmen ergreifen, um das Land zur Einhaltung dieser Pflichten anzuhalten.
Allein könnte sie darüber allerdings nicht entscheiden. Ein Bundeszwang setzt die Zustimmung des Bundesrates voraus. Schon dadurch liegt die politische und rechtliche Hürde erheblich höher als bei gewöhnlichen Auseinandersetzungen zwischen Bundesregierung und einem Land.
Für Sachsen-Anhalt bedeutet das: Weder das Abschneiden der AfD bei einer Landtagswahl noch die Zusammensetzung einer künftigen Regierung erfüllen für sich genommen die Voraussetzungen des Artikels 37. Maßgeblich wäre nicht, wer regiert, sondern ob das Land seinen bundesrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
Genau an diesem Punkt wird aus einer politischen Debatte eine verfassungsrechtliche. Erst konkrete Entscheidungen oder Weisungen einer Landesregierung könnten daraufhin geprüft werden, ob eine Bundespflicht verletzt wird. Politische Programme, Ankündigungen oder Befürchtungen reichen dafür nicht.
Meiertöns nennt den Verfassungsschutz als ein mögliches Beispiel. Der Jurist lehrt Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Sicherheitsrecht im Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes. Seine Überlegung betrifft die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im föderalen Verfassungsschutzverbund.
Ein Konflikt könnte nach seiner Einschätzung entstehen, wenn ein von der AfD geführtes Innenministerium den Landesverfassungsschutz anweisen würde, die eigene Partei nicht mehr zu beobachten oder eine bestehende Einstufung nicht fortzuführen. Dann müsste geprüft werden, ob Sachsen-Anhalt weiterhin seinen bundesrechtlichen Verpflichtungen innerhalb des Verfassungsschutzsystems nachkommt.
Die Debatte über Artikel 37 betrifft die Voraussetzungen, unter denen der Bund Sachsen-Anhalt zur Erfüllung seiner Bundespflichten anhalten könnte. Für die Harzregion ist die Frage Teil der landespolitischen Folgen der Landtagswahl; ein Wahlergebnis allein löst keinen Bundeszwang aus.
Der Hintergrund ist konkret. Der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt hatte bereits im November 2023 öffentlich bestätigt, dass der AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden war. Auch der Verfassungsschutzbericht des Landes für 2025 führt diese Einstufung weiter.
Damit berührt die Diskussion einen Bereich, in dem Landes- und Bundesbehörden eng zusammenarbeiten. Die entscheidende Frage wäre allerdings auch hier nicht, ob eine politische Entscheidung umstritten ist. Für einen Bundeszwang müsste geklärt werden, ob daraus tatsächlich eine Verletzung einer Bundespflicht folgt.
Als weiteres denkbares Konfliktfeld nennt Meiertöns gesonderte Klassen für Kinder von Asylbewerbern. Doch auch in diesem Fall gilt dieselbe hohe Schwelle: Erst eine tatsächlich getroffene Maßnahme müsste rechtlich bewertet werden. Entscheidend wäre, ob sie gegen Bundesrecht oder verfassungsrechtliche Verpflichtungen verstößt.
Diese Trennung ist für die Debatte um einen möglichen Bundeszwang in Sachsen-Anhalt zentral. Artikel 37 ist kein vorbeugendes Kontrollinstrument. Die Bundesregierung könnte eine Landesregierung nicht deshalb unter Bundeszwang stellen, weil sie erwartet, dass diese künftig möglicherweise gegen Bundesrecht verstoßen wird.
Am Anfang müsste eine konkrete Pflichtverletzung stehen. Erst danach stellte sich die Frage, welche Reaktion des Bundes rechtlich möglich und erforderlich wäre.
Selbst bei einer festgestellten Pflichtverletzung wäre nicht automatisch die maximal denkbare Intervention zulässig. Das Grundgesetz spricht von den „notwendigen Maßnahmen“. Welche das wären, hinge vom jeweiligen Konflikt ab.
Nach der von Meiertöns beschriebenen verfassungsrechtlichen Systematik könnten beispielsweise Weisungen an zuständige Landesstellen in Betracht kommen. Denkbar wäre auch, dass eine Handlung, zu der das Land verpflichtet ist, auf anderem Wege durchgesetzt wird. Ebenso könnte ein Beauftragter eingesetzt werden, um die Einhaltung des Bundesrechts innerhalb einer Behörde sicherzustellen.
Die Grenzen wären dennoch eng. Maßnahmen dürften keinen Strafcharakter haben. Der Bundeszwang soll ein Land zur Erfüllung seiner Pflichten bringen – nicht eine Landesregierung für ihre politische Ausrichtung sanktionieren.
Auch unumkehrbare Eingriffe wären davon nicht gedeckt. Eine Änderung der Landesverfassung oder gar eine Auflösung des Landes gehört nach der juristischen Einordnung nicht zu den Mitteln, die sich aus Artikel 37 ableiten lassen.
Dass die Debatte derzeit so viel Aufmerksamkeit erhält, hat noch einen anderen Grund: Es gibt keinen Präzedenzfall. Seit Bestehen der Bundesrepublik ist der Bundeszwang nach Artikel 37 noch nie angewandt worden.
Das macht die Norm nicht bedeutungslos. Es bedeutet aber, dass zentrale Fragen ihrer praktischen Anwendung bislang nicht anhand eines realen Konflikts geklärt werden mussten. Bundesregierung, Bundesrat und Gerichte könnten sich im Ernstfall nicht auf eine etablierte Staatspraxis stützen.
Bevor das äußerste Instrument eingesetzt würde, kämen zudem andere rechtliche Wege in Betracht. Konflikte zwischen Bund und Ländern können gerichtlich ausgetragen werden. Gerade bei einer umstrittenen Auslegung bundesrechtlicher Pflichten wäre deshalb die Rolle des Bundesverfassungsgerichts von erheblicher Bedeutung.
Auch Meiertöns rechnet damit, dass ein tatsächlicher Bundeszwang mit hoher Wahrscheinlichkeit Karlsruhe beschäftigen würde. Ein Beschluss nach Artikel 37 wäre damit kaum der Schlusspunkt des Konflikts. Er könnte vielmehr eine verfassungsgerichtliche Auseinandersetzung über Reichweite, Voraussetzungen und Grenzen dieser bislang ungenutzten Norm auslösen.
Die Diskussion über mögliche Reaktionen des Bundes auf das Handeln einer Landesregierung hatte bereits vor der Landtagswahl eingesetzt. Im Kern geht es um eine grundsätzliche Frage des Föderalismus: Was geschieht, wenn ein Bundesland Bundesrecht nicht umsetzt oder die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit dem Bund verweigert?
Nach der Landtagswahl vom 6. September 2026 hat diese Debatte in Sachsen-Anhalt zusätzliche politische Aktualität erhalten. Verfassungsrechtlich bleibt die Ausgangslage dennoch dieselbe. Ein Wahlergebnis verändert die Voraussetzungen des Artikels 37 nicht.
Auch Äußerungen von Bundeskanzler Friedrich Merz zur Durchsetzung des Grundgesetzes wurden in diesem Zusammenhang diskutiert. Ein Faktencheck der ARD-Sendung „maischberger“ kam jedoch zu dem Ergebnis, dass Merz der AfD nicht ausdrücklich mit einem Bundeszwang nach Artikel 37 gedroht hatte. Seine Aussagen bezogen sich demnach allgemeiner auf die Durchsetzung verfassungs- und bundesrechtlicher Verpflichtungen.
Das ist mehr als eine sprachliche Feinheit. Der Bundeszwang ist nur eine mögliche Reaktion auf einen schweren Bund-Länder-Konflikt – und eine besonders weitreichende. Ob seine Voraussetzungen erfüllt wären, müsste anhand konkreter Entscheidungen und ihrer rechtlichen Folgen beurteilt werden.
Die Diskussion um einen möglichen Bundeszwang gegen Sachsen-Anhalt beschreibt deshalb derzeit vor allem ein verfassungsrechtliches Szenario. Artikel 37 stellt dem Bund ein Instrument zur Verfügung, falls ein Land seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bund nicht nachkommt. Er eröffnet jedoch keinen Weg, gegen eine Partei wegen ihres Wahlerfolgs oder gegen eine Landesregierung allein wegen ihrer politischen Ausrichtung vorzugehen.
Ob Sachsen-Anhalt jemals in eine Situation gerät, in der diese Norm praktisch relevant wird, hängt von konkretem Regierungshandeln ab. Erst wenn eine Landesregierung eine bestimmte Maßnahme beschließt, eine bundesrechtliche Verpflichtung missachtet oder vorgeschriebene Zusammenarbeit verweigert, könnte geprüft werden, ob die Schwelle des Artikels 37 erreicht ist.
Meiertöns' Einschätzung ist deshalb weniger eine Prognose als eine Beschreibung der äußersten verfassungsrechtlichen Möglichkeit. Dass ein Staatsrechtler einen Bundeszwang unter bestimmten Umständen „nicht für abwegig“ hält, zeigt die Tragweite möglicher Konflikte. Ob aus dieser Möglichkeit jemals ein tatsächlicher Anwendungsfall wird, ist damit nicht beantwortet.
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